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Aktuelle Themen
Steife Brise aus NORDEiskalt weht der Wind zurzeit den Waffenbesitzern in der Freien und Hansestadt Bremen ins Gesicht. Diese Aussage stimmt nicht nur wörtlich sondern auch im übertragenen Sinn. Nachdem im letzten Jahr erste Pläne zur Einführung einer Waffenbesitzsteuer bekannt geworden waren, liegt nunmehr ein entsprechender Antrag vor, über den in der Bürgerschaft beschlossen werden soll.
Das Forum Waffenrecht und die ihm angeschlossen Jagd- und Schützenverbände sowie auch der Verband der Büchsenmacher und Waffenfachhändler und der Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition haben sich bereits einheitlich gegen die Einführung einer derartigen Steuer gewandt. Grundlage hierfür war das von Herrn Prof. Dr. Dietlein erstellte wissenschaftliche Gutachten hinsichtlich kommunaler Waffensteuern, welches im Wesentlichen auch für Steuern nach Landesrecht Gültigkeit beanspruchen dürfte. Hierin wird eindeutig klargestellt, dass eine derartige Steuer völlig willkürlich und rechtswidrig ist.
Nach Durchsicht dieses Gutachtens hat bisher noch jede Gemeinde Abstand von der Idee der angedachten Besteuerung genommen Sowohl unsere eigenen als auch erneut extern konsultierte Juristen und Verwaltungsrechtler sind davon überzeugt, dass auch das Bremer Vorhaben letztlich an den gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Gegebenheiten scheitern wird. Dass wir im Übrigen im aktuellen Fall Bremen in Kooperation mit den dem FWR angeschlossenen Verbänden seit geraumer Zeit auch auf verschiedenen Ebenen der Politik und der Wirtschaft aktiv sind, um die von Bremen geplante Waffenbesitzsteuer zu verhindern, müssen wir nicht besonders betonen.
Obwohl wir davon überzeugt sind, dass Petitionen nur dann Sinn machen, wenn sie vorher mit den Verbänden abgestimmt sind und so koordiniert werden, dass letztendlich auch eine wirksame Stimmenzahl zustande kommt, begrüßen wir natürlich jede sinnvolle Initiative, die uns in unseren Aktivitäten unterstützt.
https://petition.bremische-buergerschaft.de/index.php?n=petitionsdetails&s=1&c=date_insert&d=DESC&b=0&l=10&searchstring&pID=389
15.02.2012 09:07:02
Grün-Rot in Baden Württemberg
Der Landtag von Baden-Württemberg wählte am vergangenen Donnerstag Winfried Kretschmann zum ersten grünen Ministerpräsidenten in Deutschland und bestätigte mit der Mehrheit von Grünen und SPD gleichzeitig die von ihm aufgestellte Grün-Rote Regierung fürs Ländle.
Mit Winfried Kretschmann steht nicht nur zum ersten Mal ein Grüner an der Spitze eines Bundeslandes, sondern auch ein Schütze, wie man gerade vor wenigen Tagen noch einem Fernsehbericht entnehmen konnte, Ob Herr Kretschmann allerdings als Ministerpräsident eines unserer bedeutendsten Bundesländer bekennender Schütze bleibt und die gerade im ländlichen Bereich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt so wichtige Tradition des Schützenwesens unterstützen wird, bleibt zunächst einmal abzuwarten. Die das Waffenrecht betreffende Vereinbarung der Koalition in Stuttgart ist zunächst einmal Anlass genug, dies zu bezweifeln.
Für diejenigen, die die das Waffenrecht betreffende Vereinbarung der Grün-Roten Regierung in Baden-Württemberg noch nicht kennen, hier noch einmal der diesbezügliche Auszug aus der Stuttgarter Koalitionsvereinbarung:
Waffenrecht verschärfen
Über eine Bundesratsinitiative werden wir eine Verschärfung des Waffenrechts angehen, insbesondere mit dem Ziel, ein generelles Verbot für den Privatbesitz von großkalibrigen Faustfeuerwaffen durchzusetzen (mit Ausnahme der Jäger). Auch die Kontrolle der so genannten Altfälle unter den Sportschützen im Waffenrecht muss strenger und rechtssicher geregelt werden. Wir werden zudem rasch die erforderlichen Konsequenzen aus der vom Landtag bereits beschlossenen Evaluation der Kontrollen von Waffen und Munition ziehen. Wir streben eine dauerhafte höhere Kontrolldichte durch die Waffenbehörden an.
Wohl hauptsächlich getrieben durch die Initiative der Grünen, plant die Grün-Rote Regierung also einen erneuten Angriff auf den Schießsport generell. Über Maßnahmen, wie man den illegalen Waffenbesitz angreifen und möglichst eliminieren kann, ist in dieser Koalitionsvereinbarung nichts gesagt. Es ist ja auch viel einfacher, sich mit restriktiven und populistischen Maßnahmen gegen die Bürger zu wenden, die treu nach Vorschrift und Gesetz handeln, die ihre Eignung und Zuverlässigkeit unter Beweis gestellt und von den Behörden attestiert bekommen haben und deshalb ihre Waffen legal besitzen
Sonderlich überrascht hat mich diese Vereinbarung nicht, haben doch gerade die Grünen in der Vergangenheit keine Gelegenheit ausgelassen, den Schieß-sport anzugreifen und damit die Sportschützen generell ins Abseits der Gesellschaft zu stellen. Völlig ignoriert wird dabei der außerordentlich hohe und von allen Institutionen anerkannte Beitrag, den gerade unsere Schützenvereine zum gesellschaftspolitischen Zusammenhalt insbesondere in den ländlichen Bereichen unseres Landes leisten.
Übersehen, oder geflissentlich verdrängt, wird dabei auch die Tatsache, dass es die Rot-Grüne Bundesregierung war, die nach langwierigen Beratungen und intensiven Prüfungen den Kern des heutigen Waffengesetzes mit der Waffenrechts-Novelle 2003 schuf und die damit getroffenen Regelungen als völlig ausreichend erachtete.
Sicherlich war das uns auch heute noch mit tiefem Bedauern erfüllende, fürchterliche Ereignis vom 11. März 2009 in Winnenden, nicht nur für die Verantwortlichen in der Politik, sondern auch für uns Anlass, erneut über Maßnahmen nachzudenken, die eine solche Tat künftig noch besser zu verhindern helfen. Dies ist geschehen. Maßnahmen wurden ergriffen und verordnet, und damit sollte es gut sein.
Das jetzt darüber hinausgehend von der Grün-Roten Regierung in Stuttgart geforderte, generelle Verbot des Privatbesitzes von großkalibrigen Waffen geht zu weit. Es würde nicht den geringsten Gewinn an Sicherheit bringen und hätte ausschließlich fatale Folgen für den Schießsport insgesamt. Deshalb werden wir uns gegen ein solches Vorhaben zu wehren und die legitimen Interessen unseres Schießsportes zu verteidigen wissen Und zwar mit Argumenten, denen sich auch die Politik nicht verschließen kann, sollte sie überhaupt noch die Objektivität zur Wahrnehmung der Interessen von über 2 Millionen Sportschützen besitzen und nicht nur durch populistisches Handeln primär ihre eigene Macht im Visier haben.
Die Unwirksamkeit eines Verbotes von großkalibrigen Waffen in punkto Zugewinn an Sicherheit wurde durch den „Handgun ban“ von 1997 in England und den sich daraus ergebenden Folgen mehr als eindeutig unter Beweis gestellt. Ein rasanter Anstieg der kriminellen Akte mit Handfeuerwaffen war die Folge. Von zusätzlichem Gewinn an Sicherheit keine Spur.
Die BBC News vom 16. Juli 2001 – denen man nun wirklich keine subjektive Berichterstattung unterstellen kann - berichteten damals bereits folgendes:
Handgun crime up despite ban
A new study suggests the use of handguns in crime rose
by 40 % in the two years after the weapons were banned.
The ban of ownerships of handguns was introduced in 1997
as a result of the Dunblane massacre, when Thomas Hamilton
opened fire a primary school leaving 16 children and their
their teacher dead.
Im selben Bericht der BBC hieß es u. a. weiter:
The Centre for Defence Studies at Kings College in London,
which carried out the research, said the number of crimes in
which a handgun was reported increased from 2.648 in 1997/98
to 3.685 in 1999/2000.
It is crystal clear from the research that the existing gun laws
do not lead to crime reduction.
Auch in den Folgejahren bis heute belegen eine ganze Reihe von weiteren – auch behördlicherseits gemachten - Studien, dass das als Folge des schrecklichen Ereignisses von Dunblane in England per Gesetz verfügte Verbot von Faustfeuerwaffen einen extremen Anstieg von Gewalttaten mit diesen Waffen nach sich zog, also das komplette Gegenteil von dem Gewollten bewirkte.
Das jetzt von der Grün-Roten Regierung in Baden-Württemberg anvisierte, generelle Verbot von großkalibrigen Waffen hätte nicht nur einschneidende Auswirkungen auf die Arbeitsplätze der hauptsächlich in Baden-Württemberg angesiedelten Waffenhersteller - übrigens einer der traditionsreichsten Industriezweige unseres Landes überhaupt. Nein, es hätte gleichwohl auch verheerende und die Existenz bedrohende Konsequenzen für viele unserer, teilweise seit Generationen bestehenden Familienbetriebe sowohl bei den Büchsenmachern als auch Fachhändlern, und zwar bundesweit. Faustfeuerwaffen und die dazu gehörige Munition stellen eine essentielle Existenzgrundlage sowohl für die Industrie, insbesondere aber auch für den gesamten Waffenfachhandel dar. Von Luftdruckwaffen und Diabolos alleine kann bekanntlich niemand leben.
Die indirekte Folge wäre, dass unsere Sportschützen flächendeckend in der gesamten Bundesrepublik unübersehbar Gefahr laufen würden, einen Großteil ihrer Servicestationen zu verlieren, nämlich die Büchsenmacher und Waffenfachhändler, die sie bei der Ausübung ihres Sportes versorgen, betreuen und unterstützen. Das Verbot von großkalibrigen Waffen würde also alle Sportschützen treffen, und damit würde der Schießsport in unserem Land generell in Frage gestellt. Hinzu kommt, dass auch unsere Jäger in gleichem Maße betroffen wären, denn auch ihnen würden damit die Servicestationen genommen.
Die Politiker, die den privaten Waffenbesitz am liebsten generell abschaffen würden, werden uns natürlich entgegenhalten, dass wirtschaftliche Argumente sich der Frage der öffentlichen Sicherheit unterzuordnen haben. Aber genau dieses Argument zieht nicht weil es eben diesen Zugewinn an öffentlicher Sicherheit durch ein Verbot der großkalibrigen Waffen nicht geben würde. Das Gegenteil wäre der Fall, wie die in England gemachten, oben nur kurz angerissenen Erfahrungen unwiderlegbar zeigen.
Das FWR und die ihm angeschlossenen Verbände werden in gewohnter und erprobter Weise alles tun, um das in der Stuttgarter Koalitionsvereinbarung festgeschriebene Vorhaben und dess
16.05.2011 10:53:50
Umsetzung Artikel 10 UN Firearms Protocol
„Tue Gutes und rede auch ´mal darüber“
Aktuell wird in interessierten Kreisen über die Aktivitäten der europäischen Kommis-sion zur Umsetzung des Artikel 10 des Feuerwaffenprotokolls der Vereinten Nationen diskutiert und teilweise ein Horrorszenario gezeichnet, das bisher jeder Grundlage entbehrt.
Richtig ist, dass Ende Mai die EU-Kommission einen Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung des oben genannten Artikels unterbreitet hat, der teilweise weitere Er-schwernisse für den Export von Feuerwaffen und Munition in Drittländer beinhaltet. Unzutreffend sind allerdings Äußerungen, nachdem vom Entwurf auch Co2- und Luftdruckwaffen betroffen sein sollen. Regelungen zur Kennzeichnung von Waffenteilen beinhaltet der Entwurf ebenfalls nicht.
Entgegen einiger Verlautbarungen hat der Bundesrat dem Entwurf auch nicht zugestimmt sondern wurde bisher lediglich im Rahmen der bestehenden Unterrichtungspflicht in Kenntnis gesetzt.
Nachdem der Vorschlag der EU-Kommission für Jäger und Sportschützen hinsicht-lich der vorübergehenden Ausfuhr (z.B. Jagdreise, Schießveranstaltung) keine zu-sätzlichen Erschwernisse vorsah, wurden in erster Linie die von den geplanten Neuregelungen Betroffenen (Industrie und Großhandel) durch den Verband der Hersteller von Jagd-, Sportwaffen und Munition (JSM) umgehend informiert. Der JSM hat sich auch unverzüglich an die national zuständigen Ministerien (BMI und BMWI) gewandt und sich gegen den von der EU unterbreiteten Vorschlag ausgesprochen. Darüber hinaus wurden vom JSM gemeinsam mit dem FWR und der ESFAM auch Konsultationen auf europäischer Ebene vorgenommen.
Es besteht derzeit keinerlei Dissens zwischen den beteiligten Verbänden und den zuständigen deutschen Ministerien, dass eine zusätzliche waffenrechtliche Ausfuhrgenehmigung neben der bereits vorgeschriebenen außenwirtschaftsrechtlichen Erlaubnis überflüssig und abzulehnen ist. Diese Position wird derzeit von den beteiligten Kreisen in Brüssel vertreten und auch innerhalb der europäischen Verbände diskutiert, da hier eben auch internationale „Spielregeln“ zu beachten sind.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass mit der Umsetzung der euro-päischen Waffenrichtlinie 2008/51/EG in deutsches Recht durch die Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2008 bereits der gleiche Problemkreis – doppelte Ausfuhrgenehmigung – mit der Politik diskutiert und letztlich einvernehmlich eine doppelte Ausfuhrgenehmigungsverpflichtung verhindert werden konnte.
01.11.2010 08:10:47
Stadt Stuttgart: Waffensteuer ist vom Tisch
Stadt Stuttgart:
Waffensteuer ist vom Tisch - Ein Schnellschuss und zu kurz gedacht!
Wurde die Entscheidung in der letzten Gemeinderatssitzung im Juli noch vertagt, sieht die Stadtverwaltung von der Einführung einer Waffensteuer nun endgültig ab. Nach genauem Nachrechnen sind die Verantwortlichen zu dem Schluss gekommen, dass der Aufwand für die Erhebung einer Waffensteuer in keinem Verhältnis zum Ertrag stünde. Dies rühre vor allem daher, dass nur ein kleiner Teil der angemeldeten Waffen überhaupt besteuert werden könne. Außerdem dürften aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einfach Bestandsdateien vom Ordnungsamt an die Kämmerei weitergegeben werden, was den notwendigen Verwaltungsaufwand erheblich erhöhen würde.
Zudem befürchtet die Stadt Stuttgart nach eigenem Bekunden im Fall der Einführung langwierige Prozesse, an deren Ende die Stadt dann bei einer gerichtlichen Niederlage zu Unrecht kassierte Steuern zurückzahlen müsse. Offensichtlich hat hier das vom Forum Waffenrecht und den ihm angeschlossenen Verbänden vorgelegte Rechtsgutachten und die uneingeschränkt bekundete Bereitschaft, wenn nötig auch den Rechtsweg zu beschreiten, einen Umdenkungsprozess bewirkt. Professor Johannes Dietlein – Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf – konnte in diesem Gutachten anschaulich belegen, dass eine Waffenbesitzsteuer in der Sache unzulässig und völlig willkürlich ist. Jäger und Schützen können laut Gutachten ihr Bedürfnis nach Jagd- und Sportwaffen eindeutig nachweisen, der Besitz ist durch das bundesweit gültige Waffengesetz geregelt. Es ist aber nicht Sache der Kommunen, mit einer eigenen Steuer einen nach diesen restriktiven Regelungen legalisierten Waffenbesitz noch weiter zu vergällen. Das Forum Waffenrecht und die angeschlossen Verbände bestreiten, dass sich durch eine solche, sogenannte „kommunale Lenkungssteuer“ ein Plus an Sicherheit erzielen lässt, da die Zahl illegaler Waffen dadurch definitiv nicht reduziert würde.
Die legalen Waffenbesitzer wehren sich entschieden dagegen, aufgrund leerer Kassen bei den Kommunen nun unter dem Deckmantel der Gewaltprävention erneut und völlig willkürlich belastet zu werden. Von Jägern, Sportschützen und Sammlern geht grundsätzlich keine Gefahr für die innere Sicherheit unseres Landes aus, vielmehr nehmen gerade Sportschützen und Jäger eine gewichtige, gesellschaftspolitische Stellung in unserem Land ein. Die genannten Verbände appellieren deshalb an die Städte und Gemeinden, die ebenfalls ein solches Steuervorhaben planen, dem Entschluss der Stadt Stuttgart zu folgen.
30.09.2010 09:54:14
VDB nun mit eingetragener Marke
Das Logo des Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V. ist nun mit zwei eingetragenen Marken geschützt.
Eine Marke schützt das VDB Logo mit Schriftzug "Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V." und eine weitere Marke schützt das VDB Logo ohne diesen Schriftzug.
Die Urkunden können Sie hier als PDF Datei herunterladen/ansehen.
09.09.2010 09:14:42
Mitnahme von Munition im Flugzeug
Nach Mitteilung des BMI vom 21. April 2010 wird diese Ausnahmegenehmigung, nach der im aufgegebenen Gepäck das Mitführen von Munition (Patronen fr Handfeuerwaffen) zum persönlichen Gebrauch für eine Person vorbehaltlich der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der aktuellen Fassung der Gefahrgutvorschriften für die Mitnahme von gefährlichen Gütern nach dem Luftverkehrsgesetz, erlaubt bleibt, noch vor dem 29.04.2010 erlassen werden.
Somit bleibt die Mitnahme von Munition im aufgegebenen Fluggepäck weiterhin in Deutschland erlaubt.
Diese vom BMI erlassene Ausnahmegenehmigung kann aber nur für Deutschland Geltung haben.
Insofern stehen wir auch auf europäischer Ebene in Kontakt mit den zuständigen nationalen Verbänden, um auch in allen übrigen Staaten der Europischen Union und insbesondere in den klassischen Jagdreise-Ländern möglichst schnell die jeweils nationale Erlaubnis für die weiterhin zulässige Mitnahme von Munition im aufgegebenen Reisegepäck zu erreichen.
22.04.2010 14:52:52
Versand von Waffen
Ein typischer Fall, wie er anscheinend zuhauf noch jeden Tag beim Versand von Waffen vorkommt. Ein Waffenhersteller oder –händler will seinem Kunden eine Waffe zusenden. Hierzu beauftragt er einen gewerblichen Transporteur. Da dieser den eigentlich waffenrechtlich berechtigten Empfänger nicht antrifft, gibt er die Waffe beim Nachbarn ab oder stellt sie in den Hausflur. Wie ist diese Verfahrensweise waffenrechtlich zu beurteilen? Es ist hier auf § 34 Abs. 1 WaffG zu verweisen. Abs. 1 enthält die Grundnormen für das Überlassen von Waffen und Munition. Waffen und Munition dürfen demnach nur überlassen werden, wenn die ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offensichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewiesen worden ist. Für die Fälle der gewerbsmäßigen Beförderung durch einen Anderen an einen Dritten kommt § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG zum Tragen. Dort heißt es: „Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr.1) an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“ Damit wird deutlich, dass in diesem Fall der Versender (z. B. Hersteller oder Händler) für das Überlassen an den Berechtigten und somit für die Prüfung der ausreichenden Berechtigung des letztendlich empfangenden Dritten waffenrechtlich weiter verantwortlich ist, wobei eine Identitätsprüfung einen unverzichtbaren Bestandteil der Berechtigungsprüfung darstellt. Daraus ergibt sich, dass auch bei einer „Zwischenschaltung“ eines gewerblichen Transporteurs, die waffenrechtliche Verantwortung, dass die Waffen oder Munition nur an den Berechtigten übergeben werden, beim Versender (z.B. Hersteller oder Händler) bleibt. Das bedeutet: Übergibt der gewerbliche Transporteur Waffen oder Munition nicht an den Berechtigten, sondern an einen „Ersatzempfänger“ z.B. einen Nachbarn, stellt dies ein Überlassen an einen Nichtberechtigten und somit ein Verstoß gegen § 34 WaffG dar. Dieses Vergehen gem. § 52 Abs. 3 Nr. 4 WaffG, welches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, hat aufgrund der o.g. Ausgestaltung des § 34 Abs. 1 Satz 5 WaffG aber nicht der gewerbliche Transporteur zu verantworten, sondern der Versender (z.B. der Hersteller oder Händler). Dieser kann einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung, die eventuell auch zu der Entziehung der waffenrechtlichen Hersteller- oder Handelserlaubnis führen kann, nur entgehen, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er den gewerblichen Transporteur vertraglich angewiesen hatte, nur an den waffenrechtlich Berechtigten die Waffen oder Munition auszuliefern und der gewerbliche Transporteur sich vertragswidrig nicht daran gehalten hat. Weisen die AGB´s des gewerblichen Transporteurs (z.B. bei DHL) aber ausdrücklich darauf hin, dass eine Übergabe auch an „Ersatzempfänger“ wie z.B. Nachbarn möglich ist, bliebe die waffenrechtliche Verantwortung beim Versender (z.B. Hersteller oder Händler) und eine Entlastung wäre nicht möglich. Fazit: Die waffenrechtliche Verantwortung, dass beim Versand von Waffen oder Munition diese nur an den Berechtigten überlassen werden, liegt ausschließlich beim Versender (z.B. Hersteller oder Händler) und nicht beim gewerblichen Transporteur. Diese Tatsache scheinen viele Hersteller und Händler zu verkennen oder bewusst zu ignorieren. Um dieses Risiko für Hersteller und Händler auszuschließen, hat der VDB und der JSM eine Rahmenvereinbarung mit der Fa. Transimpex abgeschlossen, bei der sich die Fa. Transimpex verpflichtet hat, bei der Auslieferung von Waffen und Munition eine Legitimationsprüfung des Empfängers vorzunehmen und die Ware nur an den Berechtigten zu übergeben. Damit werden die an den Versender (z.B. Hersteller oder Händler) gestellten waffenrechtlichen Anforderungen des § 34 Abs.1 WaffG durch die Fa. Transimpex erfüllt.
03.11.2006 09:50:31