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12.01.2024

Justitia spricht!

Fragen und Antworten aus unserer VDB-Rechtsberatung

Ist der Selbstumbau eines Waffenschrankes (Kat A, B, 0 oder 1) von einem Schlüssel-Schloss auf ein Zahlenschloss zulässig? Was muss hier ggf. beachtet werden?
Im Falle von A- und B-Schränken ist die Qualität des Schlosses entscheidend und die Funktionsfähigkeit. Beides ist nachzuweisen.
Im Falle von 0- und I-Schränken sind die zulässigen Schlösser in einer zum Behälter gehörenden Schlossliste aufgeführt. 
Veränderungen an den Behältern dürfen nicht zum Erlöschen der Typprüfung führen. 
Eine Durchführung des Umbaus durch einen Fachbetrieb ist darum empfohlen.

Dürfen Erben Waffen auf die Erben-WBK ausleihen?
Nein, einem Erben ist es mangels Bedürfnis nicht gestattet, Waffen auszuleihen.

Darf eine Armbrust öffentlich geführt werden?
Gemäß § 2 Abs. 2, 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 3.2 WaffG ist das Führen einer Armbrust nach aktueller Rechtslage erlaubnisfrei.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für die Speicherung zu Daten einer Verwarnung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz? Dürfen Verwarnungen unendlich lange gespeichert werden oder gibt es hier eine Löschfrist?
Neben den einschlägigen Vorschriften des BZRG (§§ 3,4 10 BZRG) greift die Waffenbehörde auf sämtliche Erkenntnisse zurück, die ihr zur Verfügung stehen. Sie unterliegt der Pflicht zur Erhebung aller Fakten, die für die Prüfung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein könnten, belastende wie entlastende. Dazu Busche, WaffG, 12. Auflage: „Die Waffenbehörde kann im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach § 24 VwVfG nach freiem Ermessen den Sachverhalt ermitteln. Dazu stehen ihr insbesondere die Beweismittel nach § 26 VwVfG, wozu auch Zeugen gehören, zur Verfügung.“ Insofern ist aus hiesiger Sicht davon auszugehen, dass bei der Gesamtwürdigung der Person auch ältere Verwarnungen verwertet werden dürfen.

Welche Eintragungspflichten gelten für Einsteckläufe?
Der Erwerb und Besitz von Einsteckläufen ist gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2a WaffG für WBK-Inhaber von der Erlaubnispflicht freigestellt, wenn bereits eine Schusswaffe eingetragen ist, in der der Einstecklauf verwendet wird. 
Dort heißt es: 
„Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.“
Anders als Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 WaffG wird dieser Erwerbsvorgang auch nicht einer Anzeigepflicht nach §§ 37a oder 37g WaffG unterworfen. Durch den Verzicht auf den Zusatz „unbeschadet der Anzeigepflicht“ in dem die Erlaubnisbefreiung beschreibenden Text der Nr. 2a ist durch das Gegenbeispiel im Text der Nr. 2 klar herausgestellt, dass im Falle der Nr. 2a gerade keine Anzeigepflicht und damit Eintragungspflicht in die WBK besteht.
Ein WBK-Inhaber muss damit den Kauf eines Einstecklaufes nicht bei der Waffenbehörde anmelden und diesen auch nicht in die WBK eintragen lassen, wenn bereits eine zugehörige Waffe eingetragen ist. In der WaffVwV heißt es dazu zudem: „Auf Antrag können auch Einsteckläufe und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3 und 3.6 eingetragen werden.“ Dies ist jedoch eine Kann- keine Muss-Vorschrift. 
Als „eingetragen“ im Sinne des WaffG gilt die Waffe aber erst nach Anzeige des Erwerbs durch den Erwerber (VG Hamburg 4. Kammer, Urteil vom 1. November 2013, 4 K 2486/12), somit nach Eintragung in die WBK. 
Sollen Waffe und Einstecklauf gleichzeitig erworben werden, wird das theoretisch nicht möglich sein. Da aber die Praxis des Waffenhandels das Überlassen der Waffe mitsamt Einstecklauf kennt, ist in diesen Fällen stets mit der zuständigen Waffenbehörde zu klären, ob diese von einer Art „handelsüblicher Überlassung im gleichen Zuge“ ausgeht, die durch den Grundgedanken der vollständigen Erlaubnisfreiheit für den privaten Waffenbesitzer im Falle der Einsteckläufe als zulässig
angesehen werden kann.
Durch den Bezug zum WBK-Inhaber gilt die Melde- und Eintragungsfreiheit jedoch nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG. Denn deren Anzeigepflichten ergeben sich aus § 37 WaffG und umfassen damit auch Erwerb und Überlassung von Einsteckläufen, da dieser als wesentliches Waffenteil nicht von der Meldepflicht